Klasseneinteilung der Waren und Dienstleistungen nach Nizzaer Klassifikation

Wer eine Marke für Waren oder Dienstleistungen eintragen will, muss im Rahmen des Eintragungsverfahrens ein Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen anfügen, unter denen die Marke eingetragen werden soll (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). Dabei sind die Waren und/ oder Dienstleistungen geordnet in aufsteigender Reihenfolge der Klasseneinteilungen so zu bezeichnen, dass die Eingruppierung in eine Klasse der Klasseneinteilung möglich ist (§ 20 Abs. 1, 3 MarkenV). Seit 01.01.2007 gilt eine neue Ausgabe der Klassifikation von Nizza, einer internationalen Klassifikation von Waren- und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (NKA), welche Änderungen in der Klassenzuordnung aufweist.Die Klasseneinteilung im Wortlaut der Nizzaer Klassifikation entsprechend Anlage 1 zu § 19 Abs. 1 MarkenV:

Waren

Dienstleistungen