Familienrecht

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Scheidung – Was ist zu beachten?

UNTERHALT

Bis zur Rechtskraft der Scheidung hat der geringer verdienende Ehegatte einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dabei ist der geringer verdienende Ehegatte so zu stellen, wie er bei Beibehaltung der Ehe gestanden hätte.

Trennungsunterhalt

Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist, wie der Name schon sagt, dass die Ehegatten getrennt leben. Entweder in verschiedenen Wohnungen oder innerhalb derselben Wohnung getrennt von Tisch und Bett. Der Trennungsunterhalt ist zeitlich begrenzt bis zur Rechtskraft der Scheidung.

Die Höhe des Trennungsunterhalts bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Dabei werden die jeweiligen Nettoeinkommen der Ehegatten, vermindert um einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 gegeneinander ausgeglichen.

Bis 1 Jahr nach der Trennung wird von einem Ehegatten die Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung einer bestehenden Erwerbstätigkeit nicht erwartet. Danach besteht eine Obliegenheit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, soweit keine Kinder betreut werden.

Schuldet danach ein Ehegatte einen Unterhaltsbetrag, so muss nur gezahlt werden, soweit der zahlende Ehegatte noch sein Selbstbehalt verbleibt.

Nachehelicher Unterhalt

Daneben ist auch Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wegen Alters, Krankheit oder Ausbildung denkbar. Kann also ein Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit aus einem der obigen Gründe ausüben, so hat er Anspruch nachehelichen Ehegattenunterhalt.

Bei Betreuung eines Kindes besteht in der Regel eine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten erst, wenn das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt. Ab Beginn der dritten Grundschulklasse bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht in der Regel eine Obliegenheit zur teilweisen, danach zur vollen Erwerbstätigkeit. Davon kann abgewichen werden, vor allem bei mehreren Kindern oder bei Fortsetzung einer bereits vor Trennung nicht wegen einer Notlage ausgeübten Tätigkeit.

Erwerbslosenunterhalt und Aufstockungsunterhalt können uU zeitlich begrenzt werden. War die Ehe nur von relativ kurzer Dauer, etwa 2 Jahre, so kann als Anhaltspunkt für die zeitliche Begrenzung die Dauer der Ehe gelten. Wurden vor der Ehe schon gemeinsame Kinder betreut, so verlängert sich die Begrenzung um die Zeit der Kinderbetreuung.

Heiratet der Unterhaltsberechtigte erneut, so endet die nacheheliche Unterhaltsverpflichtung.

Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

Einkommensquellen:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (maßgeblich sind die letzten drei Jahre), unselbständiger Arbeit(maßgeblich ist das letzte Jahr), Vermietung, Renten, Kapitaleinkünfte, Arbeitslosengeld, BAföG, Steuerrückerstattungen und Einnahmen aus Beteiligungen, beim Wohnen in der eigenen Wohnung ist die theoretische Miete für diese Wohnung als Einkommen hinzuzurechnen, abzüglich der Zinsen für die Finanzierung.

Wer eine Arbeit aufnehmen könnte, aber nicht will, dem werden die theoretischen Einkünfte als fiktives Einkommen angerechnet. Gleiches gilt für den Fall, wenn man seine Arbeitsstelle mutwillig verlässt und dadurch seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Die Anforderungen an die Arbeitssuche sind dabei recht hoch, neben der Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit muss auch aus Eigeninitiative täglich mindestens eine Bewerbung abgeschickt werden.

Einkünfte, die über 6000 Euro monatlich hinausgehen bleiben in der Regel anrechnungsfrei. Einkünfte die man erzielt, obwohl man etwa wegen der Betreuung eines Kindes keine Erwerbsobliegenheit hat, werden nur zur Hälfte als Einkommen gezählt.

Von den so ermittelten Einkünften werden dann zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens die nachfolgenden Ausgaben abgezogen:

Nicht abzugsfähig, weil überwiegend der privaten Lebensführung zuzurechnen sind:

Das so ermittelte Einkommen stellt das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen dar. Mit dem bereinigten Nettoeinkommen wird die nachfolgende Unterhaltsberechnung durchgeführt:

Berechnung des Ehegattenunterhalts

Die bereinigten Nettoeinkommen eines jeden Ehegatten werden zunächst um den Erwerbstätigenbonus von 1/7 gekürzt. Die so erhaltenen Beträge werden dann unter den Ehegatten ausgeglichen.

Beispiel: Das Nettoeinkommen des Mannes beträgt 2100 Euro und das der Frau 1400 Euro. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus von je 1/7 verbleibt beim Mann 1800 Euro und bei der Frau 1200 Euro. Der Mann muss also 300 Euro Unterhalt an die Frau bezahlen, so dass jeder auf den Mittelwert von 1500 Euro ((1800 + 1200) Euro / 2) kommt.

Sind anlässlich Ihrer Ehescheidung alle Unterhaltsfragen geregelt worden? Falls das nicht der Fall ist, beachten Sie bitte, dass Unterhaltsansprüche der Verjährung unterliegen. Darüber hinaus können sie rückwirkend nur ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, zu welchem der Unterhaltsschuldner nachweisbar in Verzug gesetzt worden ist.

Auch dann, wenn die Unterhaltsansprüche anlässlich der Ehescheidung geregelt wurden, also Unterhaltstitel existieren, kann Handlungsbedarf bestehen:

Unterhaltsberechtigte und -verpflichtete sind einander zur Auskunftserteilung über ihre unterhaltsrechtlich relevanten Verhältnisse verpflichtet. Wenn keine besonderen Anhaltspunkte für konkrete Änderungen vorliegen, kann der Auskunftsanspruch alle zwei Jahre geltend gemacht werden.

Eine Erhöhung des Unterhaltes kann rückwirkend nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, ab welchem der Unterhaltsverpflichtete nachweisbar in Verzug gesetzt worden ist.

Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

Leben die Eltern getrennt, so muss derjenige Elternteil, der die Kinder nicht betreut, Unterhalt in Geld bezahlen. Ist das zur Verfügung stehende Einkommen des betreuenden Elternteils ausnahmsweise mehr als doppelt so hoch wie das des nicht betreuenden Elternteils und verbleiben dem nicht betreuenden Elternteil nach Abzug des normal zu zahlenden Kindergeldes weniger als 1100 Euro, so muss sich der betreuende Elternteil an dem Barunterhaltsanspruch anteilsmäßig beteiligen. Der Unterhalt muss im Voraus bezahlt werden. Der Mindestunterhalt darf zum Wohle des Kindes nicht unterschritten werden und auf den Kindesunterhalt kann ein Elternteil auch nicht verzichten.

Der Mindestunterhalt errechnet sich aus der Düsseldorfer Tabelle.

Die Tabelle geht davon aus, dass für zwei Unterhaltsberechtigte Unterhalt geschuldet wird. Hat man für weniger Unterhaltsberechtigte Unterhalt zu zahlen, so gilt der Betrag in der nächst höherer Einkommensstufe. Umgekehrt gilt für mehr Unterhaltsberechtigte der Betrag in der nächst niedrigerer Einkommensstufe. Dies können auch Kinder aus einer neuen Beziehung/ Ehe sein. Der Abzug des hälftigen Kindergeldes ist bei dieser Tabelle noch nicht berücksichtigt.

Berechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens. Die Düsseldorfer Tabelle enthält Einkommensgruppen, aus denen man den geschuldeten Kindesunterhalt ablesen kann. Das unterhaltsrelevante Einkommen wird dabei folgendermaßen ermittelt:

Einkommensquellen: Einkünfte aus selbständiger Arbeit (maßgeblich sind die letzten drei Jahre), unselbständiger Arbeit(maßgeblich ist das letzte Jahr), Vermietung, Renten, Kapitaleinkünfte, Arbeitslosengeld, BAföG, Steuerrückerstattungen und Einnahmen aus Beteiligungen, beim Wohnen in der eigenen Wohnung ist die theoretische Miete für diese Wohnung als Einkommen hinzuzurechnen, abzüglich der Zinsen für die Finanzierung.

Wer eine Arbeit aufnehmen könnte, aber nicht will, dem werden die theoretisch Einkünfte als fiktives Einkommen angerechnet. Gleiches gilt für den Fall, wenn man seine Arbeitsstelle mutwillig verlässt und dadurch seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Die Anforderungen an die Arbeitssuche sind dabei recht hoch, neben der Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit muss auch aus Eigeninitiative täglich mindestens eine Bewerbung abgeschickt werden.

Einkünfte, die über 6000 Euro monatlich hinausgehen bleiben in der Regel anrechnungsfrei. Einkünfte die man erzielt, obwohl man etwa wegen der Betreuung eines Kindes keine Erwerbsobliegenheit hat, werden nur zur Hälfte als Einkommen gezählt.

Von den so ermittelten Einkünften werden dann zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens die nachfolgenden Ausgaben abgezogen:

Nicht abzugsfähig, weil überwiegend der privaten Lebensführung zuzurechnen sind:

Neben dem regelmäßigen Unterhalt kommt noch der Sonderbedarf für außergewöhnliche, nicht vorhersehbare und hohe Ausgaben hinzu. Sonderbedarf liegt etwa bei nachfolgend aufgezählten Situationen vor. Dabei handelt es sich um Erfahrungswerte aus der Rechtsprechung, von denen manches Familiengericht im Einzelfall abweicht. Als Orientierung kann man sich für Erste daran halten:

Sonderbedarf ist z.B.: Säuglingserstausstattung, Brille, Klassenfahrt, Zahnarztkosten, von den Kassen nicht erstattete notwendige Arztkosten, Umzugskosten, Nachhilfe über einen kürzeren Zeitraum, Klassenfahrt, Mietkaution. Kein Sonderbedarf, weil vom regelmäßigen Unterhalt bereits umfasst ist: Geburtstagsfeiern, Familienfeiern, Kommunion/ Konfirmation, Möbel, Lernmittel, Internatskosten, Kindergartenbeitrag, Auslandsaufenthalt eines Schülers, Sportbetätigungskosten, Urlaubskosten

Von den Gerichten sehr unterschiedlich behandelt werden folgende Ausgaben: Schüleraustausch, Musikinstrument, Musikunterricht.

Für den Sonderbedarf müssen beide Eltern gleichermaßen aufkommen. Dabei wird vom Nettoeinkommen jedes Elternteils der Selbstbehalt abgezogen. Das Verhältnis der so errechneten jeweiligen Beträge entspricht dem Verhältnis, in dem die Eltern den Sonderbedarf tragen müssen.

Um den Sonderbedarf nicht zu verwirken, muss er innerhalb eines Jahres gegenüber dem anderen Ehegatten geltend gemacht werden. Ist er innerhalb eines Jahres geltend gemacht worden, so muss er innerhalb von drei Jahren durchgesetzt sein, ansonsten droht die Verjährung.

Kindesunterhalt für Studenten

Studenten haben nach der Düsseldorfer Tabelle einen einheitlichen Bedarf pro Monat. Beide Eltern sind gegenüber dem Studenten barunterhaltspflichtig, auch wenn der Student noch bei einem Elternteil wohnt. Der Elternteil, der dem Kind eine Wohnung und Essen zur Verfügung stellt, kann den Wert dieser Ausgaben allerdings auf seinen Unterhalt anrechnen.

Die Eltern haften für den Unterhalt im Verhältnis ihrer Einkommen. Dabei wird der Selbstbehalt gegenüber Studenten vom Nettoeinkommen abgezogen. Die sich so ergebenden Beträge ergeben dann das Verhältnis, in dem der Studentenunterhalt anteilig gezahlt werden muss.

Der Student kann solange Unterhalt verlangen, wie die durchschnittliche Dauer seines Studiums geht. Über diese Zeit hinaus kann Studentenunterhalt kann nur verlangt werden, wenn die Verzögerung nicht auf ein Verschulden des Studenten zurückzuführen ist, also etwa Bummelei. Demgegenüber ist eine längere Studiendauer aufgrund Auslandsaufenthalten oder Praktika unschädlich für den Unterhaltsanspruch. Hat das Kind fertig studiert und promoviert nun, so besteht für die Zeit der Promotion kein Unterhaltsanspruch. Das Studienfach kann auch noch bis zum 2. oder 3. Semester gewechselt werden, wenn sich herausstellt, dass ein anderes Studium den Neigungen des Kindes besser entspricht.

Hat der Student eigene Einkünfte, die er etwa in den Semesterferien verdient hat, so bleiben diese bis zu einem bestimmten Betrag frei, der Rest wird mit dem Unterhaltsanspruch verrechnet.

Unterhalt gegenüber Volljährigen bis 21 Jahre (in der Schule oder Berufsausbildung)

Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Dabei werden beide Nettoeinkommen der Ehegatten zusammengezählt und anhand der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf abgelesen.

Die Eltern haften für den Unterhalt im Verhältnis ihrer Einkommen. Dabei wird der Selbstbehalt gegenüber zu Hause lebenden Volljährigen bis 21 Jahren vom Nettoeinkommen abgezogen. Die sich so ergebenden Beträge ergeben dann das Verhältnis, in dem der Tabellenunterhalt anteilig gezahlt werden muss. Der von jedem Elternteil geschuldete Unterhaltsbetrag wird dabei aber begrenzt durch den Betrag, den er nach der Tabelle zu zahlen hätte, wenn er alleine Unterhalt nach seinen Einkommensverhältnisse zu zahlen hätte.

Der Elternteil, bei dem das Kind noch lebt, kann von seinem geschuldeten Unterhaltsbetrag die Kosten von Kost und Logis, die er dem volljährigen Kind gewährt, abziehen. Jeder Elternteil kann dabei noch das hälftige Kindergeld abziehen. Lebt das Kind nicht mehr zu Hause, und ein Ehegatte hat kann keinen Unterhalt zahlen, obwohl er das Kindergeld bezieht, so kann der andere Ehegatte, der Unterhalt zahlt, den vollen Kindergeldbetrag in Abzug bringen. Das Kindergeld muss an das Kind auch tatsächlich abgeführt werden.

ZUGEWINNAUSGLEICH

Kommt es zur Scheidung, wird nur das während der Ehe erworbene Vermögen der beiden Ehegatten ausgeglichen. Was jeder bereits vor der Ehe an Vermögen hatte, bleibt unangetastet.

Berechnet wird der Vermögensausgleich (Zugewinnausgleich) wie folgt:

Für jeden Ehegatten wird der während der Ehezeit erzielte Vermögenszuwachs (Zugewinn) ermittelt. Hierzu ermittelt man die Differenz des zu Beginn vorhandenen Vermögens (Anfangsvermögen) zum Endvermögen (maßgeblich ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags). Bei der Berechnung bleiben Erbschaften und Schenkungen von Dritten unberücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben Schulden beim Eintritt in die Ehe, soweit diese zu einem negativen Anfangsvermögen führen würden. Das Anfangsvermögen wird rechnerisch nie kleiner als 0 Euro festgesetzt. Vermögen, das innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Scheidung zum Nachteil einer Ehegatten beiseite geschafft, verschwendet oder ohne sittliche Pflicht verschenkt wurde, wird – theoretisch - dem Vermögen wieder hinzugerechnet.

Derjenige mit dem größeren Vermögenszuwachs muss an den anderen so viel ausgleichen, bis der Vermögenszuwachs (Zugewinn) bei beiden Ehegatten gleich hoch ist. Der Anspruch ist auf einen Geldbetrag gerichtet.

Tipp: der Vermögensausgleich (Zugewinnausgleich) muss nicht Teil des Scheidungsverfahrens sein. Nach der Scheidung sollte man sich aber mit dem Vermögensausgleich nicht zu viel Zeit lassen, denn der Anspruch verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Rechtskraft der Scheidung.

Wenn es keine besondere notarielle Vereinbarung gibt, leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass jeder Ehegatte während der Ehe sein eigenes Vermögen hat. Was jeder sich selber angeschafft hat, gehört einem auch selber. In einer notariellen Scheidungsvereinbarung können die Ehegatten abweichende Regelungen treffen, etwa den Zugewinnausgleich ganz oder teilweise ausschließen. Das ist insbesondere sinnvoll, wenn Immobilien oder eine Firma im Vermögen eines Ehegatten liegen. Ist das Konto, welches nur auf einen Ehegatten läuft, im Minus, so muss der Kontoinhaber auch alleine für diese Schulden aufkommen. Eine Kontovollmacht führt nicht zur Haftung für diese Schulden. Ob das Konto im Plus oder im Minus ist, es ist stets alleiniges Vermögen / Schulden des Kontoinhabers.

Bei gemeinsamen Schulden haben beide Ehegatten den Kreditvertrag unterschrieben, sei es für die Finanzierung eines Hauses, eines Autos oder sonstiger Gegenstände; es gilt der Grundsatz, dass jeder Ehegatte gegenüber der Bank für den vollen Betrag einstehen muss. Die Bank kann sich also aussuchen, welchen der Ehegatten sie für die Rückzahlung des Kredites in Anspruch nehmen will. Daran ändert auch die Scheidung nichts.

Trotzdem bleibt die Frage, wer im Verhältnis der Ehegatten untereinander die Schuldenlast von gemeinsam eingegangenen Schulden tragen muss. Hierauf hat die Scheidung einen entscheidenden Einfluss. denn im Zuge der Vermögensauseinandersetzung werden die auf Raten gekauften Sachen unter den Eheleuten aufgeteilt. Das Auto, die Heimkino-Anlage oder auch das Eigenheim: derjenige Ehegatte, der die betreffende Sache bekommt, muss wirtschaftlich im Verhältnis der Ehegatten untereinander auch für die Schulden aufkommen.

Beispiel: das gemeinsam finanzierte Auto wird im Zuge des Vermögensausgleichs nach der Scheidung der Frau überlassen. Die Bank zieht aber weiterhin vom Mann die monatlichen Raten ein. Der Mann kann gegenüber der Bank nicht einwenden, dass ihm das Auto gar nicht mehr gehöre. Er kann nur von der Frau verlangen, dass sie ihm die ausgelegten Raten ausgleicht.

Ähnlich verhält es sich mit dem gemeinsam unterschriebenen Mietvertrag für die Ehewohnung. Oft wurde der Mietvertrag über die Ehewohnung von beiden Ehepartnern unterschrieben. Derjenige, der auszieht, sollte den Vermieter bitten, ihn aus dem Mietvertrag zu entlassen. Anderenfalls haftet der ausziehende Ehegatte weiterhin für die Miete der Ehewohnung, obwohl er diese gar nicht mehr benutzt. Will der Vermieter den ausziehenden Ehegatten nicht aus dem Vertrag entlassen, so hilft nur die Kündigung durch beide Ehegatten. Der andere Ehegatte kann dann dem Vermieter einen neuen Mietvertrag anbieten, in dem nur er als Mieter eingetragen ist. Es besteht übrigens ein Anspruch des ausziehenden Ehegatten gegenüber dem verbleibenden Ehegatten auf gemeinschaftliche Kündigung gegenüber dem Vermieter. Der verbleibende Ehegatte kann letztlich seine notwendige Mitwirkung bei der Kündigung nicht verweigern. Möglich ist auch eine Freistellung von der Miete durch den in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten. Eine Freistellung bewirkt aber nur, dass die Miete für die Ehewohnung von dem verbleibenden Ehegatten allein aufgebracht werden muss. Im Verhältnis zum Vermieter hat eine solche Freistellungsvereinbarung keine Wirkung, so dass nach wie vor alle haften, die den Mietvertrag unterschrieben haben.

Schulden, die bereits vor der Trennung eingegangen wurden, können bei der Berechnung des Unterhaltes abgezogen werden.

Eigenen Schulden eines Ehegatten:

Derjenige, der während der Ehe Schulden gemacht hat und die entsprechenden Verträge unterschrieben hat, haftet sowohl während der Ehe, als auch nach der Ehe allein gegenüber der Bank. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt nämlich schon während der Ehe, dass jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen und seine eigenen Schulden hat, ohne dass der andere hieran beteiligt wäre. An dieser Trennung des Vermögens ändert sich auch mit der Scheidung nichts.

Gemeinsame Bankkonten sind solche, die auf beide Ehegatten laufen.

Mangels besonderer Absprachen steht den Ehegatten im Verhältnis untereinander je die Hälfte des Gelds zu. Gegenüber der Bank kann aber jeder Ehegatte unbeschränkt Geld abheben. Hebt also ein Ehegatte mehr ab, als ihm absprachegemäß zusteht, so muss er dem anderen Ehegatten den zu viel erlangten Betrag zurückerstatten. Nur wird das im Falle einer streitigen Trennung ein mühsamer Weg, zumal der Anspruch dann gefährdet ist, wenn das Geld für Lebenshaltung schon ausgegeben wird. Ein möglicher Ausweg ist dann nur noch eine Aufrechnung mit geschuldetem Unterhalt.

Tipp: hat der plündernde Ehegatte bereits Unterhaltsansprüche wegen Trennung geltenden gemacht, sollte der geschädigte Ehegatte schnell und aus Beweisgründen möglichst schriftlich eine Aufrechnung seiner Rückforderung mit der Unterhaltsschuld erklären. Eine solche Aufrechnung ist dann möglich, wenn der plündernde Ehegatte weiß, dass er mehr abhebt, als ihm zusteht.

Tipp: sobald die Trennung feststeht, sollte man noch am gleichen Tag dafür sorgen, dass der andere Ehegatte keinen Zugriff auf den ihm nicht zustehenden Teil des gemeinsamen Guthabens hat. Am besten die Geldeingänge sogleich auf ein eigenes Konto fließen lassen und im Zweifel die eigene Hälfte auch auf ein eigenes Konto überweisen oder abheben. So wird das eigene Geld geschützt und Liquiditätsengpässe wegen unberechtigter Kontoplünderung durch den anderen Ehegatten vermieden. Ist das gemeinsame Konto im Minus, so haften beide für den ganzen Schuldbetrag gegenüber der Bank voll. Auch hier gibt es nur einen anteilsmäßigen Ausgleichsanspruch gegenüber dem anderen Ehegatten.

Oft läuft ein Bankkonto auf den Namen nur eines Ehegatten, der andere darf jedoch Geld abheben oder Überweisungen tätigen. oder die ec-Karte/ Kreditkarte mitbenutzen.

Sobald die Trennung feststeht, darf der nur vormals verfügungsberechtigte Ehegatte im Verhältnis der Ehegatten untereinander über das Konto seines Ehegatten nicht mehr verfügen. Im Verhältnis zur Bank ist die Verfügungsberechtigung allerdings erst dann aufgehoben, wenn dies der Kontoinhaber erklärt. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr, dass der andere Ehegatte das Konto noch schnell plündert und somit einen Liquiditätsengpass herbeiführt.

VERSORGUNGSAUSGLEICH

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird der sogenannte Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durchgeführt. Dabei werden die von beiden Ehepartnern während der Ehezeit erworbenen Ansprüche auf eine Altersversorgung ausgeglichen. Die vor der Ehe erworbenen Renten Anwartschaften werden nicht ausgeglichen. Anders als etwa beim Zugewinnausgleich gilt für den Versorgungsausgleich eine besondere Ehezeit. Das Ende der Ehezeit ist beim Versorgungsausgleich schon derjenige der Zustellung des Scheidungsantrags vorausgehende Monat. Wurde dem Antrags Gegner (anderer Ehepartner) die Scheidung im Dezember zugestellt, so endet die Ehe für den Versorgungsausgleich bereits am 30. November.

Ausgeglichen werden Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung (deutsche Rentenversicherung Bund, deutsche Rentenversicherung Land/Region oder Rentenversicherung Knappschaft-bahn-see), beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Betriebsrenten, Zusatz-Versorgungen, Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen ("Riester"-rente) und Anwartschaften in den Beruf ständigen Versorgungen der Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte usw.

Eine Besonderheit gilt für Lebensversicherungen. Ausgeglichen werden nur solche Lebensversicherungen, die am Ende zwingend eine Rentenzahlung vorsehen. Verträge, bei denen am Ende ein einmaliger Kapitalbetrag gezahlt wird, werden beim Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt. ebenfalls unberücksichtigt bleiben Verträge, bei denen ein Wahlrecht zwischen einmaliger Kapital Zahlung und Gewährung einer Rente besteht.

Ein Versorgungsausgleich wird auch dann durchgeführt, wenn ein Ehepartner oder auch beide schon in Rente sind.

Der Versorgungsausgleich ist zwingend vorgeschrieben. Es gibt aber zwei Möglichkeiten, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Dadurch wird gleichzeitig das Scheidungsverfahren erheblich gekürzt:

a) Im Scheidungsverfahren wird die Genehmigung des Gerichts zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich mit beantragt. Neben dem Gericht muss auch der andere Ehepartner dem Verzicht zustimmen. Hierfür braucht er einen eigenen Anwalt, spätestens zum Scheidungstermin. Das Gericht genehmigt normalerweise den Verzicht auf den Versorgungsausgleich nur, wenn

Der Nachweis des Verdienstes der Eheleute wird zweckmäßigerweise mit einem Einkommensteuerbescheid erbracht. Gibt es noch keinen Einkommensteuerbescheid, so können auch Verdienstbescheinigungen oder Buchungsunterlagen vorgelegt werden.

b) Die zweite Möglichkeit, auf den Versorgungsausgleich zu verzichten, besteht darin, ihn beim Notar auszuschließen. Eine einfache schriftliche Vereinbarung, also ohne den Notar, genügt nicht. Damit diese Urkunde wirksam in einem Scheidungsverfahren vorgelegt werden kann, ist aber eine Wartezeit von einem Jahr vorgesehen.

Beim Versorgungsausgleich handelt es sich um den Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften.

Er wird im Regelfall im Scheidungsverfahren automatisch durchgeführt. In den meisten Fällen wirkt sich der Versorgungsausgleich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien nicht sofort aus, sondern erst dann, wenn sie später eine Rente oder Pension beziehen.

Wenn der Versorgungsausgleich zu Ihren Lasten durchgeführt worden ist, reduziert sich Ihre spätere Altersversorgung um den vom Gericht ausgeurteilten monatlichen Ausgleichsbetrag. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie eine solche Kürzung allerdings verhindern, z. B.

Wichtig ist, dass rechtzeitig entsprechende Anträge beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger oder Ihrem Dienstherrn gestellt werden.

Möglich ist es auch, dass das Gericht anlässlich der Ehescheidung noch nicht alle Anwartschaften ausgeglichen hat, so dass später ein sogenannter „schuldrechtlicher Versorgungsausgleich“ durchzuführen ist. Es handelt sich dabei, verkürzt ausgedrückt, um einen direkten monatlichen Zahlungsanspruch in Höhe des (verbliebenen) Ausgleichsbetrages. Solche Ansprüche resultieren oft aus betrieblichen Altersversorgungen des geschiedenen Ehegatten, die im Versorgungsausgleich nicht voll ausgeglichen werden konnten.

Ein solcher Anspruch muss gegenüber dem geschiedenen Ehepartner geltend gemacht und notfalls auf dem Gerichtsweg durchgesetzt werden. Den Anspruch rückwirkend geltend zu machen, also für zurückliegende Monate, ist nicht möglich.

Es gibt noch eine Vielzahl weiterer rechtlicher Besonderheiten, die eine Anpassung der Versorgungsausgleichsentscheidung notwendig machen können.

ELTERLICHE SORGE / UMGANGSRECHT

Auch dann, wenn Sorgerecht und Umgangsrecht anlässlich der Ehescheidung geregelt worden sind, kann sich später Anpassungsbedarf wegen veränderter Verhältnisse ergeben.

Bei allen Entscheidungen, welche die Gerichte in Sorgerechts- und Umgangsrechtssachen treffen, steht immer das Kindeswohl an erster Stelle. Sofern also Umstände eintreten, die im Interesse des Kindeswohls nicht mehr mit den bisherigen gerichtlichen Regelungen in Einklang gebracht werden können, sind diese Regelungen abzuändern.

Empfehlenswert ist, in derartigen Fällen zunächst Kontakt mit dem Jugendamt aufzunehmen und zu versuchen, den Konflikt ggf. mit Hilfe des Jugendamtes gütlich zu bereinigen.

Ist dies nicht möglich, kann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Das gemeinsame Sorgerecht der Eltern für ein Kind wird durch die Scheidung nicht aufgehoben. Auch nach der Scheidung haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder.

Das gemeinsame Sorgerecht beinhaltet, dass in Angelegenheiten des alltäglichen Lebens der Ehegatte, bei dem sich das Kind aufhält, allein entscheiden darf. Lebt das Kind zum Beispiel bei der Mutter, so kann sie alleine entscheiden, wann das Kind nach Hause kommen soll, mit welchen Freunden es spielen und ob es an einem Ausflug teilnehmen darf oder zu welchem Arzt es geht, wenn gewöhnliche Krankheiten auftreten.

Entscheidungen hingegen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, müssen von beiden Eltern einvernehmlich getroffen werden. Hierunter fällt etwa die Frage, welche Schule das Kind besuchen soll oder ob risikoreiche medizinische Eingriffe vorgenommen werden dürfen.

Alleiniges Sorgerecht:

Das Sorgerecht kann auf Antrag beim Familiengericht auf einen Elternteil übertragen werden. Der andere Ehegatte muss dem Antrag zustimmen. Wird der Antrag im Scheidungsverfahren gestellt, muss sich auch der andere Ehegatte anwaltlich vertreten lassen.

Stimmt der andere Elternteil der Übertragung nicht zu, so ist eine Übertragung des Sorgerechts nur dann möglich, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Das geht allerdings nicht schon bei normalen Meinungsverschiedenheiten. Erforderlich ist ein tiefgreifendes grundlegendes Zerwürfnis in wesentlichen Fragen der Erziehung. Bei dieser Art der streitigen Sorgerechtsübertragung spielen auch andere Faktoren eine Rolle, etwa die sozialen Bindungen des Kindes, die Kontinuität der Lebensführung und nicht zuletzt auch der Wille des Kindes selbst.

Gestaltung des Umgangsrechts:

Das Umgangsrecht oder Besuchsrecht steht demjenigen zu, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt. Dieser Elternteil hat natürlich das Recht, sein Kind regelmäßig zu sehen und etwas mit ihm zu unternehmen. Viele gestalten das Besuchsrecht als Wochenendbesuch alle 14 Tage aus. Wenn sich die Eltern verstehen, kann auch jeweils kurzfristig ein Besuchstermin ausgemacht werden. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind recht vielseitig.

TIPP: Sammeln Sie die Belege der Fahrtkosten, die auf dem Weg zum Kind entstehen. Diese Kosten sollten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Es gilt: Alle Kosten geltend machen (Fahrkarten, Tankquittungen).

Ehewohnung und Hausrat

Mit Einreichung des Scheidungsantrags sollte klar sein, wie der Hausrat aufgeteilt wird. Hier können sich die Ehegatten einfach mündlich einigen. Ist der Hausrat umfangreich oder sehr wertvoll, empfiehlt sich eine schriftliche Liste mit einer Zuordnung zu jedem Ehegatten. Zum Hausrat gehört die ganze Wohnungseinrichtung, die zum Leben gebraucht wird, also Bett, Möbel, Geräte, Geschirr usw. Reine Wertgegenstände wie etwa Schmuck oder Sammlungen gehören nicht dazu. Diese werden im Wege des Vermögens Ausgleichs wertmäßig geteilt, soweit diese während der Ehe angeschafft wurden.

Der Hausrat ist nicht Teil des Zugewinnes und muss deshalb getrennt betrachtet werden. Zu ihm gehört die gesamte Wohnungseinrichtung, Möbel, Lampen, Betten, Porzellan, Haushaltsgeräte, Fernseher, DVD Player, Unterhaltungsbücher, Wäsche, Freizeit-Sportgeräte. Entscheidend ist, dass die Gegenstände dem familiären Zusammenleben dienen, und für die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind.

Beim PKW kommt es auf die Nutzungsverhältnisse an. Dient der PKW der Familie als Fortbewegungsmittel, so ist er Hausrat. Anders, wenn der PKW ausschließlich von einem Ehegatten, etwa für dessen Beruf Verwendung gefunden hat. Auch Antiquitäten können Hausrat darstellen, wenn sie einer solchen Funktion dienten (barocker Wäscheschrank). Sammlungen, die nur von einem Ehegatten angeschafft und gepflegt werden, sind mangels familiären Gemeinschaftsbezugs kein Hausrat. Überhaupt alle Dinge, welche zum persönlichen Gebrauch oder individuellen Interessen nur eines Ehegatten bestimmt sind, sind kein Hausrat.

Haustiere

Haustiere sind keine Gegenstände. Trotzdem werden sie zum Zwecke der Verteilung wie solche angesehen. Der Hund oder die Katze sollte somit zu demjenigen Ehepartner gehen, der die größere Beziehung hat. Ein Aspekt ist auch die gewohnte Umgebung, so dass das Tier nach Möglichkeit nicht umziehen muss.

Ein Besuchsrecht, so wie dies für Kinder für den anderen Ehegatten vorgesehen ist, gibt es bei Haustieren allerdings nicht. Wer den Hund dem Partner überlässt, kann den nicht zwingen, dass er den Hund sehen oder ausführen darf.

Gemeinsame Mietwohnung

Wer weiterhin in der Ehewohnung bleibt, müssen die Ehegatten untereinander ausmachen. Diese Frage, wer in der Ehewohnung bleibt, muss vor der Scheidung zwingend geklärt werden. Falls beide Ehegatten eine neue Wohnung beziehen, hat sich diese Frage natürlich erübrigt. Ebenfalls verteilt werden müssen sämtliche Einrichtungsgegenstände (Hausrat).

Tipp: oft wurde der Mietvertrag über die Ehewohnung von beiden Ehepartnern unterschrieben. Derjenige, der auszieht, sollte den Vermieter bitten, ihn aus dem Mietvertrag zu entlassen. Ansonsten haftet der ausziehende Ehegatte weiterhin für die Miete der Ehewohnung, obwohl er diese gar nicht mehr benutzt. Will der Vermieter den ausziehenden Ehegatten nicht aus dem Vertrag entlassen, so hilft nur die Kündigung durch beide Ehegatten. Der andere Ehegatte kann dann dem Vermieter einen neuen Mietvertrag anbieten, in dem nur er als Mieter eingetragen ist. Es besteht übrigens ein Anspruch des ausziehenden Ehegatten gegenüber dem verbleibenden Ehegatten auf gemeinschaftliche Kündigung gegenüber dem Vermieter. Der verbleibende Ehegatte kann letztlich seine notwendige Mitwirkung bei der Kündigung nicht verweigern.

Möglich ist auch eine Freistellung von der Miete durch den in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten. Eine Freistellung bewirkt aber nur, dass die Miete für die ehe Wohnung von dem verbleibenden Ehegatten allein aufgebracht werden muss. Im Verhältnis zum Vermieter hat eine solche Freistellungsvereinbarung keine Wirkung, so dass nach wie vor alle haften, die den Mietvertrag unterschrieben haben.

Eigentumswohnung / Eigenheim

Haben beide Ehegatten ein Haus gekauft, so sind sie Miteigentümer an dem Grundstück mit Haus. Kommt es zur Scheidung ist es sinnvoll, dass ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil auf den anderen überträgt, so dass das Haus nur noch im Alleineigentum eines Ehegatten steht. Im Gegenzug muss der künftige Alleineigentümer den anderen Ehegatten dann aber von den Kredittilgungen freistellen. Außerdem muss der er dem anderen Ehegatten den hälftigen Wert der Immobilie nach Abzug der Schulden als Abfindung bezahlen. Wenn für das Haus noch eine Eigenheimzulage gezahlt wird, so kann der verbleibende Ehegatte diese weiterhin in Anspruch nehmen.

Tipp: zwar muss nach der Übertragung des Miteigentums Anteils der Alleineigentümer die Kreditraten alleine tilgen. Trotzdem haftet der andere Ehegatte gegenüber der Bank weiterhin für den Fall, dass der Eigentümer nicht zahlt. Es sollte deshalb mit der Bank über eine Entlassung aus dem Kreditvertrag verhandelt werden. Hilfreich kann sein, wenn man einen neue Vertragspartner, etwa den neuen Lebenspartner des Ex als Ersatz anbietet, wenn dieser wirtschaftlich ebenso gut dasteht.

Es kann sein, dass das Haus verkauft werden muss, weil kein Ehegatte den anderen mit einer Abfindung ausbezahlen kann, oder weil sich die Ehegatten nicht einigen können. In diesem Fall sollte auf jeden Fall versucht werden, das Haus auf dem freien Markt zu verkaufen. Eine Versteigerung erzielt in der Regel einen deutlich geringeren Verkaufserlös.

Sofern die Rechtsverhältnisse bezüglich der Ehewohnung und des Hausrates anlässlich der Ehescheidung nicht schon geregelt worden sind, besteht nach der Scheidung Handlungsbedarf. Ansprüche auf Hausratsteilung können, wenn sie länger nicht geltend gemacht werden, verwirkt sein.

Bei Ansprüchen auf den Verbleib in der Ehewohnung besteht die Möglichkeit, ein Wohnungszuweisungsverfahren einzuleiten, wenn zwischen den Ehegatten keine Einigung herbeigeführt werden kann. Bei Mietwohnungen ist zu beachten, dass ein Mietvertrag, den beide Ehegatten seinerzeit unterzeichnet hatten, nicht einseitig durch einen der Ehegatten gekündigt werden kann, sondern nur durch gemeinschaftliche Kündigung. Möglich ist es, dass die Ehegatten mit dem Vermieter vertraglich vereinbaren, dass das Mietverhältnis mit nur einem der Ehegatten fortgesetzt wird. Ein solcher Anspruch auf Vertragsänderung ist gegenüber dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen auch gerichtlich durchsetzbar.

VERBINDLICHKEITEN

Gibt es noch gemeinsame Verbindlichkeiten aus der Ehezeit? Derjenige Ehegatte, der nach der Ehescheidung noch gemeinsam eingegangene Verbindlichkeiten tilgt, hat gegen den anderen Ehegatten im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses einen anteiligen Ausgleichsanspruch. Der Anspruch bezieht sich auf sämtliche Zins- und Tilgungsleistungen und muss ggf. eingeklagt werden.

Ein solcher Ausgleichsanspruch besteht nicht, wenn etwas anderes vereinbart worden ist, oder wenn die Tilgungsleistungen bereits bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurden.

KRANKENVERSICHERUNG

STEUERN

Steuerliche Veranlagung

Bei Ehegatten, die während der Ehe in den Steuerklassen IV/IV oder III/V waren, werden mit der Trennung in die Steuerklasse I oder II eingestuft. Im Jahr der Trennung können die Ehegatten noch in der alten Steuerklasse verbleiben. Im darauffolgenden Jahr werden dann die Steuerklassen zwingend geändert. Beispiel: die Ehegatten trennen sich im November 2010. Der Scheidungsantrag wird im Dezember 2011 eingereicht. Im Februar 2013 werden die Ehegatten dann geschieden. Die Ehegatten können für das Trennungsjahr 2010 die Lohnsteuer- Klassen wählen. Schon im Jahr 2011 ist zwingend die Klasse I oder II vorgeschrieben. Maßgeblich ist also der Trennungszeitpunkt und nicht derjenige der Scheidung.

Einkommensteuer und gemeinsame Steuererklärung

Ehegatten können wählen, ob sie gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden wollen. Auch für das Jahr, in welchem sich die Ehegatten getrennt haben (aber noch nicht geschieden sind), besteht diese Wahlmöglichkeit noch. Im Jahr, das auf die Trennung folgt, ist eine gemeinsame Veranlagung dann aber nicht mehr möglich.

Einkommensteuer und Kosten der Scheidung

Die Kosten des Scheidungsverfahrens wie Anwalts- oder Gerichtskosten können steuerlich als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EstG) abgezogen werden.

Einkommensteuer und Unterhaltszahlungen an den Expartner

Unterhaltszahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen angeben werden. Geregelt ist dies in § 33 a Absatz 1 Einkommensteuer-Gesetz.

Häufig günstiger ist es, die Unterhaltszahlungen mit Zustimmung des Ehegatten als Sonderausgaben (Anlage U der Steuererklärung) im Wege des begrenzten Realsplittings geltend zu machen. Der empfangende Ehegatte muss die Leistungen im Falle der Sonderausgaben dann als Einkommen versteuern. Der empfangende Ehegatte ist zur Zustimmung verpflichtet, wenn ihm daraus keine finanziellen Nachteile entstehen, der Unterhaltspflichtige ihm also die steuerlichen finanziellen Nachteile ausgleicht.

Einkommensteuer und Unterhaltszahlungen an Kinder

Unterhaltszahlungen an Kinder können in der Regel nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Einkommensteuer und Kosten des Umgangsrechts

Lebt das gemeinsame Kind bei dem anderen Elternteil, so fallen für die Besuche des Kindes Kosten an, zum Beispiel Fahrtkosten. Diese Kosten sollten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Einkommensteuer und Zugewinnausgleich (Vermögensausgleich)

Der Anspruch auf Ausgleich der während der Ehe erworbenen Vermögen (Zugewinnausgleich) ist auf einen Ausgleichsbetrag in Geld gerichtet. Wird auch ein Geldbetrag bezahlt, so hat dies weder Auswirkungen auf die Einkommensteuer noch auf die Schenkungssteuer.

Problematischer wird es, wenn statt des Geldbetrages eine Immobilie oder ein Eigentumsanteil übertragen wird. Wurde die Immobilie in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken benutzt, so hat die Übertragung keine steuerlichen Auswirkungen. Andernfalls stellt die Übertragung ein Veräußerungsgeschäft dar und der Gewinn ist als privates Veräußerungsgeschäft im Rahmen des § 23 EstG erst zu versteuern. Voraussetzung ist, dass zwischen Erwerb und Veräußerung weniger als 10 Jahre liegen.

Wenn Sie sich während der Ehezeit mit Ihrem Ehepartner gemeinsam haben steuerlich veranlagen lassen, ist dies auch im Jahre der Trennung noch möglich - vorausgesetzt, Sie haben nicht das ganze Veranlagungsjahr hindurch getrennt gelebt. Auch Versöhnungsversuche können also zur gemeinsamen Veranlagung für ein weiteres Jahr führen.

Sobald die gemeinsame Veranlagung aber nicht mehr in Betracht kommt, können Sie das sogenannte begrenzte Realsplitting in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass der Unterhaltspflichtige die an seinen Ehegatten (nicht an die Kinder) erbrachten Unterhaltsleistungen durch Einrechnung der sogenannten Anlage U steuerlich geltend machen kann. Der Empfänger der Unterhaltsleistungen muss den erhaltenen Unterhalt dann versteuern. Die steuerlichen – und auch sonstigen – Nachteile aus dem begrenzten Realsplitting kann der Unterhaltsberechtigte dann allerdings vom Unterhaltspflichtigen ersetzt verlangen.

Zur Unterzeichnung der Anlage U ist der Unterhaltsberechtigte nur verpflichtet, wenn der Unterhaltsverpflichtete ihm vorher schriftlich versichert, dass er den Unterhaltsberechtigten von allen diesen aus der Unterzeichnung der Anlage U resultierenden Nachteilen freistellt. Das können nicht nur direkte steuerliche Nachteile sein, sondern beispielsweise auch Steuerberaterkosten oder der Wegfall von "Subventionen", die an die Höhe des zu versteuernden Einkommens geknüpft sind (beispielsweise Kindergartenkosten).

Die Kosten für das Scheidungsverfahren sind in Ihrer Steuererklärung für die Veranlagungsjahre berücksichtigungsfähig, in denen die Beträge tatsächlich aufgewandt worden sind.

EHEVERTRAG

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs (Rentenausgleich) hat zur Folge, dass im Scheidungsverfahren die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften nicht ausgeglichen werden. Für die Scheidung wirkt sich das zeitlich und finanziell günstig aus. Denn das Scheidungsverfahren verkürzt sich um einige Monate. Die Scheidung dauert dann oft nur bis zu 6 Monaten. Und auch der Streitwert wird im Schnitt geringer. Voraussetzung ist, dass der Versorgungsausgleich mindestens ein Jahr vor Stellung des Scheidungsantrags vorgenommen wurde.

Vereinbarungen über nachehelichen Unterhalt schaffen oft klare Verhältnisse und vermeiden Streit. Werden mit der Scheidung nämlich gleichzeitig über Unterhalt gestritten und bei Gericht hierzu Anträge gestellt, so muss sich jede Partei von einem eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen, was natürlich wieder zusätzliche Kosten verursacht. Besteht andererseits über den Unterhalt Einigkeit und wird daher einfach der reine Scheidungsantrag gestellt, so ist ein Anwalt ausreichend.

Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich wirken sich auf das eigentliche Scheidungsverfahren nicht unmittelbar aus. Im Scheidungsverfahren ist der Vermögensausgleich normalerweise kein Thema. Die Ehe kann auch dann geschieden werden, wenn sich die Ehegatten über den Vermögensausgleich (noch) nicht einig sind. Lediglich der Hausrat muss geteilt sein.

Werden Ansprüche auf Zugewinnausgleich geltend gemacht, so wird das Zugewinnverfahren mit dem Scheidungsverfahren verbunden. Der Vorteil ist, dass diese Zusammenlegung billiger ist. Auf der anderen Seite wird die Verfahrensdauer damit normalerweise verlängert.

ALTER NAME

Nach der rechtskräftigen Scheidung kann der Geburtsname oder der vor der Ehe geführte Name gegen eine geringe Gebühr wieder angenommen werden. Man benötigt hierzu das rechtskräftige Scheidungsurteil. Eine Namensänderung ist nicht Teil des Scheidungsverfahrens und kann erst nach Abschluss der Scheidung vorgenommen werden.

Zuständig für die Namensänderung ist das Standesamt. Dort sind die Formulare für die Namensänderung erhältlich.

PROZESSKOSTENHILFE

Haben Sie im Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen?

Sofern die Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt worden ist, muss darauf geachtet werden, dass die Raten weiterhin pünktlich bedient werden, weil sonst das Gericht die Prozesskostenhilfebewilligung widerrufen kann.

Sollten sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtern, ist es auch nachträglich noch möglich, die Ratenzahlungsverpflichtung abändern zu lassen.

SCHEIDUNGSURTEIL