Gewerblicher Rechtsschutz
Der Begriff "geistiges Eigentum" umfasst folgende sehr unterschiedliche und miteinander konkurrierende Rechte:
- Urheberrecht (Schutz von kreativen Schöpfungen) und verwandte Schutzrechte
- Recht am eigenen Bild
- Geschmacksmuster (Designs und Modelle)
- Patente
- Gebrauchsmuster
- Sortenschutz (Pflanzenzüchtungen)
- Halbleiterschutz bzw. Schutz von Topographien
- Marken
- Geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen und Werktitel)
- Geografische Herkunftsangaben
- Namensrechte
- Geschäftsgeheimnisse
- Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
Mit dem Begriff "Schutzrechte" werden üblicherweise die oben genannten Rechte mit Ausnahme der Geschäftsgeheimnisse und dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zusammengefasst. Die "gewerblichen Schutzrechte" sind die Schutzrechte außer Urheberrecht, Recht am eigenen Bild und Namensrecht, weil diese Rechte im Ursprung privater bzw. persönlicher Natur sind.
Das geistige Eigentum wird teils mit dem Lauterkeitsrecht und dem Kartellrecht zusammengefasst. Das so entstandene Gebiet wird als Grüner Bereich (nach der Fachzeitschrift GRUR, die einen grünen Einband hat) oder Wettbewerbsrecht i. w. S. bezeichnet.
Rechtsquellen
Internationale Verträge
- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) (1883)
- Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (1967)
- Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) (1994)
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- (Revidierte) Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) (1988)
- Welturheberrechts-Abkommen (1971)
- Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen, KstlSchA) (1961)
- Genfer Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (TontrSchÜ) (1971)
- WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) (1996)
- WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT) (1996)
Gewerblicher Rechtsschutz
- Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren (MHA) (1891)
- Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (HMA) (1925)
- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV) (1961)
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patentzusammenarbeitsvertrag – PCT) (1970)v
- Treaty on Intellectual Property in Respect of Integrated Circuits
- Wiener Abkommen über den Schutz typographischer Schriftzeichen und ihre internationale Hinterlegung (noch nicht in Kraft)
Europäische Patentorganisation (EPO)
- Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen – EPÜ)
Eurasische Patentorganisation (EAPO)
- Eurasisches Patentübereinkommen (EAPÜ)
Europäische Gemeinschaft (EG)
- Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (Gemeinschaftsmarkenverordnung – GMV)
- Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster
- Richtlinie 87/54/EWG über den Rechtsschutz der Topografien von Halbleitererzeugnissen
- Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrichtlinie)
- Richtlinie 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen
- Richtlinie 98/44/EG über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (Biotechnologierichtlinie)
- Richtlinie 98/71/EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen
- Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
- Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum
- Übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsamen Markt (Gemeinschaftspatentübereinkommen) (nicht in Kraft)
Nationales Recht (Deutschland)
Oberste Rechtsgrundlage ist Grundgesetz Art 14. Spezifische Bestimmungen von Inhalt und Schranken der exklusiven wirtschaftlichen Verfügungs- und Verwertungsrechte und den zuständigen gesetzlichen Richter bestimmen:
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz – UrhG)
- Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz – KunstUrhG/KUG) (Recht am eigenen Bild, sonst weitgehend ersetzt durch das Urhebergesetz)
- Patentgesetz (PatG)
- Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz – GeschmMG) v
- Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
- Sortenschutzgesetz (SortSchG)
- Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Halbleiterschutzgesetz – HalblSchG)
- Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz – MarkenG) (Marken, Geschäftliche Bezeichnungen, Geografische Herkunftsangaben)und Markenverordnung (MarkenV) Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
- Bürgerliches Gesetzbuch (Namensrecht, § 12 BGB)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (Geschäftsgeheimnisse und ergänzender Leistungsschutz)
- Gesetz über die Erstreckung von gewerblichen Schutzrechten (Erstreckungsgesetz – ErstrG) (Erstreckung der Rechte auf das Beitrittsgebiet)