Allgemeines zum Marken- und Urheberrecht

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Die Markeneintragung

Jede Person kann eine Markeneintragung selbst vornehmen. Im Zusammenhang mit der Registrierung von Marken können sich jedoch diverse kennzeichenrechtliche Fragen ergeben, die hier nicht für jeden Einzelfall dargestellt werden können. Der Verstoß gegen fremde Kennzeichenrechte durch Eintragung einer eigenen Marke birgt die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung. Da Markeneintragungen in der Regel zudem in Zusammenhang mit weit reichenden unternehmerischen Dispositionen stehen, sollte nicht auf einen fundierten rechtlichen Rat verzichtet werden.

Überblick

Markenrechte können auf nationaler, europäischer und internationaler, d.h. auf weltweiter, Ebene bestehen. Dementsprechend gibt es nationale Marken, EU-Marken und IR-Marken. Um Markenrechte wirksam abzusichern, ist es daher im ersten Schritt erforderlich, den lokalen Wirkungsbereich des künftigen Markeninhabers festzustellen. Dabei kann es schon allein im Hinblick auf Aktivitäten im weltweit zugänglichen Internet sinnvoll sein, den Markenschutz über das eigene Land hinaus zu erstrecken.

Im zweiten Schritt ist durch eine Markenrecherche in den einschlägigen Markenregistern der in Betracht kommenden Länder festzustellen, ob bereits ältere Rechte in dem betreffenden Land existieren, die einen neuen Markenschutz ausschließen.

Im dritten Schritt muss die Marke auf die speziellen Bedürfnisse des künftigen Markeninhabers zugeschnitten werden. Hierbei geht es sowohl um die Auswahl und Gestaltung der Marke selbst als auch um deren korrekte Klassifizierung, damit der Markenanmelder in seinen künftigen Aktivitäten mit der Marke optimal abgesichert ist.

Schließlich kann im letzten Schritt für die so ausgewählte Marke eine Markenanmeldung ausgearbeitet und prioritätswahrend bei dem betreffenden Markenamt hinterlegt werden. Mit erfolgreichem Abschluss des Registrierungsverfahrens erhält der Anmelder eine Markenurkunde. Nach Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist wird die Marke formell bestandskräftig und kann im Geschäftsverkehr verwendet werden.

Begriff

Mit dem Anfang 1995 in Kraft getretenen Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichnungen (MarkenG) wird der Begriff der Marke gesetzlich wie folgt definiert:
e Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden.

„Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden“ (§ 3 Abs. 1 MarkenG).

Hiernach sind grundsätzlich alle Zeichen schutzfähig, denen allgemeine Unterscheidungseignung zukommt. Da Marken für konkrete Waren und/oder Dienstleistungen eingetragen werden, können nur Marken eingetragen werden, denen kein absolutes Schutzhindernis im Wege steht. Das heißt, dass die Marke sich grafisch darstellen lassen muss (§ 8 Abs. 1 MarkenG), dass sie für jede der beanspruchten Waren bzw. Dienstleistung unterscheidungskräftig sein muss und dass sie nicht von Wettbewerbern zur Beschreibung ihrer Waren oder Dienstleistungen benötigt werden kann, d.h. es darf kein Freihalteinteresse bestehen.

Entstehung

Eine Marke entsteht entweder durch Registrierung (sog. Registermarke), durch umfangreiche Benutzung (sog. Benutzungsmarke) oder durch notorische Bekanntheit (Notoritätsmarke). Die „Stärke“ einer Marke richtet sich hierbei nach dem Zeitrang der Marke und nach der sog. Kennzeichnungskraft der Marke. Die Mehrzahl aller Marken sind die Registermarken.